97/24/EU Anhang 9
Laut § 19 Absatz 2, StVZO, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, ist es nicht erforderlich, daß seitens des Inhabers der Betriebserlaubnis (Hersteller der Auspuffanlage) eine Kopie der Betriebserlaubnis bzw. eine Übereinstimmungsbescheinigung mitzuliefern ist, wenn die Auspuffanlagen mit Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind. So viel zum offiziellen Teil der ECE-Norm 97/24, was bedeutet dies nun genau: Das ihr einen Auspuff fahren sollt der über eine ABE oder ein E-Prüfzeichen verfügt, ist mit Sicherheit jedem bekannt. Bauteile ohne ABE dürfen nicht im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden, da dies zum Erlöschen der Fahrzeugbetriebserlaubnis führt. Die meisten Auspuffanlagen verfügen aber über diese Freigabe. Clevererweise ist den Verantwortlichen nicht in den Sinn gekommen, den Auspuff auf den entsprechenden Motor freizugeben, der ja auch in vielen anderen Fahrzeugen läuft, sondern das Ganze wird auf das Fahrzeug bezogen. Beispiel: Ein Yamaha Aerox hat den gleichen Motor wie ein MBK Stunt LC. Die Auspuffanlage ist allerdings nur auf dem Yamaha Aerox geprüft. Das heißt Ihr dürft den Auspuff eigentlich nicht auf dem MBK Stunt fahren obwohl dieser ein E-Prüfzeichen trägt. Der oben aufgeführte Gesetzestext sagt nun aus, das eine Prüfbescheinigung (in der allein steht für welchen Roller der Auspuff freigegeben ist) nicht erforderlich ist, wenn der Auspuff über ein E-Prüfzeichen verfügt. Demzufolge könnt Ihr diese bei einer Kontrolle auch nicht vorzeigen, da der Hersteller nicht verpflichtet ist, den E-Pass mitzuliefern. Die Firma Scooter Attack hat sich genau mit diesen Sachverhalt an das Kraftfahrt-Bundesamt gewendet und hat die folgende Bestätigung erhalten.
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