KOSO Mini Instrument zur einfachen Überwachung der Temperatur der Reifenoberfläche per Infrarotsensor. Nicht nur auf der Rennstrecke hilft die Steuerung der Reifentemperatur den Reifenverschleiß zu verbessern.
Die Warnfunktion kann über das dimmbare Display auf eine individuelle Temperatur eingestellt werden. Der 10°-Winkelsensor misst Temperaturen bis zu 735°F.
Spezifikationen:
Das Infrarot-Messgerät kann auch für die Temperaturmessung an Bremsen, Stoßdämpfern oder Getriebe genutzt werden.
Lieferumfang wie auf dem Produktbild dargestellt.
Die Warnfunktion kann über das dimmbare Display auf eine individuelle Temperatur eingestellt werden. Der 10°-Winkelsensor misst Temperaturen bis zu 735°F.
Spezifikationen:
- Spannungsmessgerät: 8.0V bis 18.0V
- Effektive Spannung DC: 12V
- Sensor-Betriebstemperatur: -40 bis 255°F (-40 bis 125°C)
- Temperaturbereich des Sensors: bis zu 715°F ( 380°C)
- Betriebstemperatur des Messgeräts: -14 bis 140°F (-10 bis 60°C)
Das Infrarot-Messgerät kann auch für die Temperaturmessung an Bremsen, Stoßdämpfern oder Getriebe genutzt werden.
Lieferumfang wie auf dem Produktbild dargestellt.
Batterien sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne (s. u.) gekennzeichnet. Dieses Symbol weist darauf hin, dass Batterien nicht in den Hausmüll gegeben werden dürfen. Bei Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, befindet sich unter dem Mülltonnen-Symbol die chemische Bezeichnung des jeweils eingesetzten Schadstoffes – dabei steht "Cd" für Cadmium, "Pb" steht für Blei, und "Hg" für Quecksilber. Gemäß § 10 BattG sind wir verpflichtet, eine Pfandgebühr in Höhe von 7,50 EUR auf Starterbatterien zu erheben. Die Pfandgebühr wird während des Bestellvorganges separat ausgewiesen. Unsere Batterie-Lieferanten sind gem. BattG. als Hersteller oder Importeur im Melderegister des Bundesumweltamtes unter den folgenden Melderegisternummern ordnungsgemäß registriert: 21000231, 21001701, 21001726, 21001110, 21001718, 21003341, 21000820 und 21003341. Weitere Hinweise zur Entsorgung von Altbatterien finden Sie hier
Gefahrstoffkennzeichnung nach CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für Starter-Batterien mit Batterie-Säurepack:
Enthält: Schwefelsäure 38%
Gefahrenpiktogramme:
GHS05
Signalwort: GEFAHR
Gefahrenhinweise:
H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
Sicherheitshinweise:
P264 Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.
P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
P301 / P330 / P331 Bei Verschlucken: Mund ausspülen. Kein Erbrechen herbeiführen
P303 / P361 / P353 Bei Berührung mit der Haut (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen, Haut mit Wasser abwaschen/duschen.
P305 / P351 / P338 Bei Kontakt mit den Augen: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.
Enthält: Schwefelsäure 38%
Gefahrenpiktogramme:
GHS05
Gefahrenhinweise:
H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
Sicherheitshinweise:
P264 Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.
P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
P301 / P330 / P331 Bei Verschlucken: Mund ausspülen. Kein Erbrechen herbeiführen
P303 / P361 / P353 Bei Berührung mit der Haut (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen, Haut mit Wasser abwaschen/duschen.
P305 / P351 / P338 Bei Kontakt mit den Augen: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.
Hinweise zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten:
Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Elektro- und Elektronikaltgeräte dürfen daher nicht als unsortierter Siedlungsabfall beseitigt werden und gehören insbesondere nicht in den Hausmüll. Vielmehr sind diese Altgeräte getrennt zu sammeln und etwa über die örtlichen Sammel- und Rück-gabesysteme zu entsorgen. Besitzer von Altgeräten haben zudem Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Alt-gerät umschlossen sind, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen. Letzteres gilt nicht, soweit die Altgeräte nach § 14 Absatz 5 Satz 2 und 3 ElektroG im Rahmen der Optierung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Zwecke der Vorbereitung zur Wiederverwendung von anderen Altgeräten separiert werden, um diese für die Wiederverwendung vorzubereiten. Weitere Hinweise zur Entsorgung von Elektrogeräten finden Sie hier